D & O VERSICHERUNG

In Ihrer Position können Sie sich einiges leisten - nur keine Fehler

Führungskräfte tragen nicht nur eine hohe Verantwortung, sondern auch ein hohes Risiko. Täglich werden wichtige Entscheidungen getroffen und weitreichende Beschlüsse gefasst; im heutigen hektischen Geschäftsleben dazu meist unter Zeitdruck. Es besteht somit die Gefahr, dass durch eine Entscheidung später ein unerwarteter Schaden entsteht.

Wer weiß schon, ob sich eine Investition nicht doch als Fehlschlag herausstellt, weil sich die Marktlage geändert hat. Im schlimmsten Fall kann dies zu Schadenersatzansprüchen in Millionenhöhe führen. Aus Vorsicht keine Entscheidung zu treffen kann die gleichen Folgen haben.

Der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG haftet bei Fehlentscheidungen oft persönlich und mit dem gesamten Privatvermögen. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Organhaftung“. Die private Existenz kann somit schnell gefährdet sein.

Zwei Sachverhalte kommen erschwerend hinzu. Zum einen haften Führungsgremien in der Regel gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, ein Beschuldigter wird für Vermögensschäden zur Rechenschaft gezogen, die Kollegen in anderen Ressorts zu verantworten haben. Zwar bestehen grundsätzlich Regressmöglichkeiten, welche jedoch selten erfolgreich sind. Der zweite Punkt betrifft die Beweislastumkehr. Im Schadenfall muss der Beschuldigte beweisen, dass seine Entscheidung nach sorgfältiger Abwägung aller Risiken getroffen wurde.

Individuell entwickelte Deckungskonzepte zur versicherungstechnischen Abdeckung des Risikos der Organhaftung von Führungskräften sichern gegen das Risiko eines Vermögensschadens ab. Diese Deckungen greifen nicht nur bei Ansprüchen, die Kunden oder Lieferanten stellen (Außenhaftung). Versichert gilt auch der Tatbestand, dass ein Unternehmen Schadenersatzansprüche gegen die eigene Geschäftsführung geltend macht (Innenhaftung).

Darüber hinaus beinhaltet der Versicherungsschutz eine „eingebaute“ Rechtsschutzfunktion. Denn im Falle eines Vermögensschadens geht es insbesondere auch um die berufliche Reputation des Beschuldigten. So werden die Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten auch dann übernommen, wenn die Deckungsfrage noch nicht abschließend geklärt ist; eine Rückforderung gezahlter Kosten erfolgt nicht.